Satzung der Waldgenossenschaft Eltmannshausen (Download PDF)

GEMEINSCHAFTSWALD ELTMANNSHAUSEN

WALDGENOSSENSCHAFT

Neue Satzung auf der Grundlage des Hessischen Waldgesetzes 2013

Ersetzt die 1. Satzung vom November 1990

Dr. Uwe Zinngrebe

13.12. 2018

 

  1. RECHTSVERHÄLTNISSE (§§ 1-3)

§ 1 Name, Sitz und Grundbesitz

  1. Der Gemeinschaftswald trägt den Namen WALDGENOSSENSCHAFT ELTMANNSHAUSEN, ist ein Gemeinschaftswald im Sinne des § 20 Abs.1 des Hessischen Waldgesetzes in der Fassung vom 27.07.2013. Der Gemeinschaftswald Eltmannshausen bildet den Zusammenschluß aller Eigentümerinnen und Eigentümer (ehem. Waldinteressentinnen und Waldinteressenten) in dem in Absatz 5 näher bezeichneten Grundvermögen und verfolgt den Zweck, dieses entsprechend der rechtlichen Vorgaben und Ziele des Gemeinschaftswaldes zu bewirtschaften.

  1. Die Ziele der gemeinschaftlichen Waldnutzung sind die Versorgung der Mitglieder mit Brennholz und der Verwertung (Verkauf) des anfallenden Nutzholzes zu ortsüblichen Marktbedingungen. Weitere Nutzungen z.B. die Anpflanzung von Weihnachtsbäumen oder Ähnliches werden auf den jährlichen Mitgliederversammlungen gemäß der Satzung entschieden. Die Holzentnahme erfolgt unter dem Gedanken der Nachhaltigkeit und Erhaltung des Waldes für nachfolgende Generationen auf dem Boden des Hessischen Waldgesetzes und in enger Abstimmung mit den zuständigen Forstbehörden.

  1. Sitz des Gemeinschaftswaldes ist ELTMANNSHAUSEN.

  1. Der Gemeinschaftswald hat selbständige Rechte und Pflichten. Der Gemeinschaftswald Eltmannshausen kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen erwerben, übertragen und aufgeben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

  1. Der gemeinschaftliche Grundbesitz besteht aus den im Grundbuch von Eltmannshausen Band Blatt 1407 eingetragenen Grundstücken. Flur 11 Flurstück 8 Wald (Holzung) am Eltmannshäuser Gemeindewald in Größe von 64,09 ar und Flur 11 Flurstück 7/4 Landwirtschaftsfläche, Waldfläche ehem. Gemeindewaldung in Größe von 40,0981 ha

 

§ 2 Anteil am Vermögen

  1. An dem gemeinschaftlichen Vermögen bestehen 66 Anteile. Die Eigentümer der Anteile sind im Grundbuch eingetragen. Ihnen steht das gemeinschaftliche und ausschließliche Eigentum an dem in §1 Abs 4 bezeichneten und übrigen (Geld-) Vermögen zu. Die Teilung eines Waldanteiles in zwei Hälften ist möglich. Eine weitere Unteraufteilung ist nicht zulässig. Der Besitzer eines halben Anteils verfügt über eine Stimme, der Besitzer eines ganzen Anteils über zwei Stimmen

  1. Der Vorstand führt ein laufend zu berichtigendes Verzeichnis über das Vermögen des Gemeinschaftswaldes und die Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer (Waldbuch). Änderungen und Neueintragungen erfolgen nur gegen Vorlage eines Grundbuchauszuges.

  1. Nur die im Waldbuch aufgeführten Eigentümerinnen und Eigentümer sind zum Bezug von Nutzungen berechtigt und zum Tragen von Lasten verpflichtet.

  1. Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihre Rechte und Pflichten nicht selbst ausüben, können mit deren Wahrnehmung einen anderen Bevollmächtigten durch eine dem Vorstand einzureichende schriftliche Vollmacht betreuen. Die Übertragung der Nutzung auf eine externe Person ist nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Die Pflichten gegenüber der Gemeinschaft verbleiben jedoch beim Anteilseigner. Die Übertragung auf Dritte zum Zwecke kommerzieller Tätigkeit ist nicht möglich.

  1. Fällt nach einem Erbfall ein Anteil einer Erbengemeinschaft zu, so hat diese der Gemeinschaft unverzüglich eine bevollmächtigte Person zu benennen

  1. Die Absicht einer Veräußerung von Anteilen ist dem Vorstand anzuzeigen. Aufgrund dieser Satzung ist der Gemeinschaft ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Der Vorstand ist nach Prüfung zum Ankauf von Anteilen berechtigt. Dadurch wird angestrebt, den Kreis der Mitglieder vorzugsweise auf das Umfeld von Eltmannshausen zu begrenzen und die Konzentration von vielen Anteilen in einer Hand zu vermeiden. Die beim Erlaß dieser Satzung vorhandenen Anteilsrechte von Inhabern, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, bleiben bestehen. Das Gleiche gilt, wenn ein Anteilsinhaber seinen Wohnsitz außerhalb der Gemeinde nimmt.

§ 3 Rechte und Pflichten der Eigentümerinnen und EigentümerDie Eigentümerinnen und Eigentümer nehmen im Verhältnis ihrer Anteile an der Nutzung und an den Erträgen teil. In demselben Verhältnis tragen sie bei zu den

    1. auf dem Gemeinschaftswald ruhenden Lasten

    2. Kosten und Bewirtschaftung

    3. Diensten

    4. Naturalleistungen

Soweit diese nicht aus den Erträgen gedeckt werden

2. BEWIRTSCHAFTUNG (§§ 4-6)

§ 4 Grundsätze der Bewirtschaftung

Der gemeinschaftliche Besitz ist sorgfältig in seinem Bestande zu erhalten sowie pfleglich und nachhaltig zu bewirtschaften. Der Betriebsplan (Wirtschaftsplan) wird jährlich auf der Mitgliederversammlung diskutiert und beschlossen und es findet eine Abstimmung mit dem zuständigen Revierförster statt. Dabei sollte eine gemeinsame Begehung des Waldes einmal im Jahr stattfinden. Der den Miteigentümern gehörende Wald ist ein Gemeinschaftswald im Sinne des § 4 Abs 2 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1970. Für seine Bewirtschaftung sind dieses Gesetz, die dazu gehörenden Durchführungsvorschriften sowie der geltende Betriebsplan maßgebend.

Die Wahl der Holzarten und der Betriebsform sowie die Bestimmung der Umtriebszeit unterliegen nach § 16 Abs.5 des hessischen Forstgesetzes der Entschließung der Miteigentümer.

§ 5 Verwendung der Erlöse und Umlageerhebung.

  1. Sämtliche Erlöse werden in eine gemeinschaftliche Waldkasse vereinnahmt, aus der auch die Ausgaben zu bestreiten sind. Die Aufnahme von Darlehen oder Hypotheken ist zu vermeiden.

  1. Der eventuelle jährliche Überschuß wird, soweit er nicht zur Ansammlung einer Rücklage verwendet wird, an die Eigentümerinnen und Eigentümer im Verhältnis ihrer im Waldbuch eingetragenen Anteile in Form von Holz oder in Geld ausgeschüttet, gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung (auf Vorschlag des Vorstandes).

  1. Können die notwendigen Maßnahmen nicht durch laufende Einnahmen oder Rücklagen bestritten werden, kann die Gemeinschaft eine Umlage bei den Eigentümerinnen und Eigentümern im Verhältnis ihrer eingetragenen Anteile erhebe

  1. Die Erträge werden entweder in Form von Holz oder Geld anteilsmäßig verteilt. Das zur Verteilung gelangende Brennholz wird vom Waldvorstand aufgeteilt (Beauftragter für Holz). Vom Nutzholz wird zunächst der Eigenbedarf der Miteigentümer gegen Zahlung des aktuellen Marktpreises an die Waldkasse gedeckt. Das übrige Holz sowie sonstige Nutzungen sind durch den Vorstand nach bestmöglicher Weise zu verwerten.

  1. Von allen Verkäufen, Verlosungen und Verpachtungen ist vom Waldvorstand ein Protokoll zu führen, das an Ort und Stelle abzuschließen, zu vergleichen und gegebenenfalls zu korrigieren ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. dem Holzbeauftragten zu unterzeichnen

 

§ 6 Waldarbeiten

Die im Walde notwendigen Betriebsarbeiten (Hauungen, Kulturen, Wegebau, Anpflanzungen) sind grundsätzlich von den Miteigentümern auszuführen. (Diese sind nach Aufforderung durch den Vorstand zur Leistung von Hand- und Spanndiensten verpflichtet). Der Vorstand organisiert die notwendigen Arbeitseinsätze und den Arbeitsablauf. Er kann die Arbeiten auch an Dritte vergeben. Die Termine sind den Mitgliedern frühzeitig bekanntzugeben. Die Einsätze können sowohl im Herbst als auch im Frühjahr stattfinden. Die Arbeitsleistung kann alternativ durch Geldleistung erbracht werden. Der Aequivalentbetrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder sind gegen Unfälle im Forstbetrieb bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert. Belehrungen bezüglich der Arbeitssicherheit finden auf der Mitgliederversammlung regelmäßig statt. Der Einsatz von Winden, Motorsägen, Motorsensen u.ä.setzt einen entsprechenden Fachkundenach-weis voraus.

3. VERWALTUNG (§§ 7-1

§ 7 Organe des Gemeinschaftswaldes

Die Organe des Gemeinschaftswaldes sind die Eigentümerversammlung und der Vorstand. Sie haben die Pflicht, die ihnen obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zum Nutzen der Eigentümerinnen und Eigentümer auszuüben.

§ 8 Eigentümerversammlung

  1. Oberstes Organ der Waldgenossenschaft ist die Eigentümerversammlung, die sich aus sämtlichen Eigentümerinnen und Eigentümern zusammensetzt

  1. Die Anzahl der Stimmen einer Eigentümerin oder eines Eigentümers richtet sich nach der Größe ihres oder seines im Verzeichnis § 2 Abs.2 (Waldbuch) eigetragenen Anteils am Gemeinschaftswald. Der kleinste Anteil (1/2 Anteil) entspricht einer Stimme (1 Anteil = 2 Stimmen). Auf der Anwesenheitsliste der Mitgliederversammlung sind Namen und Zahl der Anteile festzuhalten.

  1. Steht ein Anteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten nur einheitlich ausgeübt werden.

  1. Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die in ihrer Rechtsfähigkeit eingeschränkt sind, und für juristische Personen treten die gesetzlichen Vertreter ein.

  1. Eigentümerinnen und Eigentümer, die an der Teilnahme an den Eigentümerversammlungen verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

  1. Die Eigentümerversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Eigentümerversammlung ist auch einzuberufen, wenn Anteilseigner, die zusammen mindestens ein Fünftel (= aktuell 14 Anteile) der Stimmen innehaben, dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Soll ein Beschluß über:

  1. die Satzung und deren Änderung

  2. den Jahresabschluß sowie die Verteilung von Gewinn und Verlust

  3. die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte oder

  4. die Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand

gefasst werden, beträgt die Frist mindestens 1 Monat. Die Eigentümerinnen und die Eigentümer sind schriftlich einzuladen. Sind nicht alle Eigner bekannt, sind die Einladung und die Tagesordnung ortsüblich bekanntzugeben. Ortsübliche Bekanntmachung sind die Veröffentlichung in der lokalen Presse oder dem Mitteilungsfenster an den bekannten Stellen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Eigentümerversammlung ohne Rücksicht darauf, wie viele Stimmen die anwesenden Eigentümerinnen und Eigentümer innehaben, beschlußfähig ist. Die in der Tagesordnung aufgeführten Beratungs- und Beschlußgegenstände müssen so genau bezeichnet sein, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer den Inhalt und die Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen erkennen, über die Notwendigkeit der Teilnahme entscheiden und sich sachgerecht vorbereiten können.

  1. Die Eigentümerversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Eigentümerinnen und Eigentümer und der von ihnen vertretenen Anteile beschlussfähig. Die Eigentümerversammlung kann nur über die Gegenstände Beschlüsse fassen, die in der mit der Einladung versandten Tagesordnung verzeichnet sind.

  1. Beschlüsse nach 9 a, e und h ( Satzungsänderungen, über Grundstücke und Aufnahme von Darlehen) bedürfen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  1. Die Eigentümerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Gemeinschaftswaldes Insbesondere über:

    1. Die Satzung und Satzungsänderungen

    2. Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

    3. Die Entlastung der Vorstandsmitglieder

    4. Die Höhe der Aufwandentschädigung für den Vorstand

    5. Die Höhe aufzunehmender Darlehen.

    6. Den Jahresabschluß sowie die Verteilung von Gewinn und Verlust bzw. die anderweilige Verwendung des Gewinns.

    7. Den Haushals- und Wirtschaftplan

    8. Die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte

  1. Die Verhandlungen erfolgen auf Grund und in der Reihenfolge der aufgestellten Tagesordnung. Nur über die in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte darf Beschluß gefasst werden. Während der Versammlung vorgebrachte Vorschläge dürfen nur bei einstimmiger Annahme durch alle Anwesenden verhandelt werden.

§ 9 Vertretung des Gemeinschaftswaldes

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Gemeinschaftswaldes obliegt dem Vorstand. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Eigentümerversammlung gebunden.

Bei Verkäufen von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Anteile etc.) ist vor Gericht die Vorlage einer öffentlich – beglaubigten Abschrift des Protokolls der Eigentümerversammlung erforderlich (2/3 Mehrheit ! ).

§ 10 Der Vorstan

  1. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, dem:

    1. 1. Vorsitzenden

    2. 2. Vorsitzenden ist gleichzeitig Beauftragter für Holzentnahme (früher Oberholzhauer)

    3. Schriftführer

    4. Kassenwart (Rechner)

    5. Einem Beisitzer

Die Vorstandmitglieder sind aus der Mitte der Eigentümerversammlung auf jeweils 4 (vier) Jahre zu wählen. Als 1.Vorsitzender ist vorzugsweise ein Mitglied mit Wohnsitz Eltmannshausen zu wählen.

  1. Im Bedarfsfalle wird der 1. Vorsitzende vom 2.Vorsitzenden vertreten. Der Schriftführer und der Kassenwart verteten sich gegenseitig.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Stimmzetteln in geheimer Wahl gewählt, auf denen die Anteile vermerkt sind. Einfache Mehrheit der Anteile entscheidet. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. (1. und 2. Vorsitzende) Die Beisitzer können durch mündliche Abstimmung (Akklamation) gewählt werden. Eine Bestätigung des Gesamtvorstandes en bloc ist möglich.

  1. Wenn ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Übergabe des Anteils ausscheidet oder dauernd an der Geschäftsausübung verhindert ist, so hat bei der nächsten Eigentümerversammlung eine Nachwahl für die Restdauer der laufenden Amtsperiode zu erfolgen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder führen in derartigen Fällen die Geschäfte bis zur nächsten Eigentümerversammlung weiter.

  1. Die Eigentümerversammlung kann bei pflichtwidriger Geschäftsführung des Vorstandes dem einzelnen Vorstandmitglied das Vertrauen entziehen und eine Neuwahl schon vor Ablauf der Wahldauer für die Restdauer der laufenden Amtsperiode beschließen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 (vier von fünf) Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit und handelt durch die Person des 1.Vorsitzenden.

  1. Kassenanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1.Vorsitzenden und der Kassenwartes, ersatzweise deren Vertreter. Der Kassenwart erhält freie Verfügung über Beträge bis 200 Euro gegen Beleg.

  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    1. Die Führung der laufenden Geschäfte

    1. Die Anlage und Führung des Waldbuches und eines Verzeichnisses über das Vermögen des Gemeinschaftswaldes, sowie sämtliche die Rechtslage und die Eigentumsverhältnisse bestimmenden Unterlagen zu sammeln und aufzubewahren.

    1. Die Verwaltung des Vermögens

    1. Die übrige Verwaltung des Gemeinschaftswaldes, insbesondere die Kommunikation mit dem zuständigen Revierförster (Forstamt), die Ausübung eventueller Vorkaufsrechte den Abschluß eventueller Bewirtschaftungsverträge mit dem Forstamt abzuschließen.

    1. Die Verteilung des Brennholzes sowie die Verwertung (Verkauf) des Nutzholzes und anderer Walderzeugnisse vorzunehmen.

    1. Bei Bedarf fremde Arbeitskräfte anzunehmen und zu entlassen sowie ihre Entlohnung festzusetzen.

    1. die jährliche Generalversammlung einzuberufen und zu leiten.

    1. den Abschluß der Bücher sowie die Prüfung der Jahresabschlußrechnung zu veranlassen und diese der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sorge dafür zu tragen, dass das vorhandene Geldguthaben zinsgünstig angelegt wird. Der bare Kassenstand sollte 2000 Euro nicht übersteigen.

    1. die jährlichen Termine der Arbeitseinsätze festzulegen und zu organisieren, die Art der Arbeiten zu bestimmen und deren Ausführung zu überwachen, die notwendigen Materialien (z.B. Pflanzen) zu bestellen, die Arbeitszeiten/Anteil vorzuschlagen und die geleisteten Arbeitsstunden abzurechen bzw. deren Geldäquivalente festzusetzen.

    1. die nach der zweiten Durchführungsverordnung vom 26.August 1970 zum Hessischen Forstgesetz zufallenden Aufgaben für die Eigentümer vorzunehmen.

Der Vorstand legt auf der Eigentümerversammlung Rechenschaft ab über die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr .8 ab. Bei Nichtbeanstandung ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Alle Beschlüsse des Waldvorstandes und der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

  1. Dem Vorstand werden die aus seiner Tätigkeit entstehenden Auslagen durch die Wald-Kasse ersetzt. Außerdem erhalten der 1.Vorsitzende, der Rechner und der Forstbeauftragte eine von der Eigentümerversammlung festzusetzende Vergütung in Geld (Pauschal) oder in Anrechnung von Arbeitsstunden. Die Vorstandmitglieder handeln dabei weiterhin ehrenamtlich!.Die Vergütung ist lediglich eine Anerkennung der geleisteten Dienste und des damit verbundenen Aufwandes.

§ 11 Protokollierung und Einsichtsrechte

  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben

  1. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer hat das Recht, Einsicht in das Waldbuch sowie die Protokolle der Eigentümerversammlungen zu nehmen.

§ 12 Buch- und Kassenführung

Die Buch- und Kassenführung obliegt dem von den Mitgliedern gewählten Kassenwart (Rechner). Er untersteht der Aufsicht des 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Am Ende des Geschäftsjahres hat er gewissenhaft, übersichtlich und vollständig abzurechnen und die Abrechnung der Mitgliederversammlung zu präsentieren

Der Vorsitzende hat die Jahresabrechnung durch zwei von der letzten Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer (die nicht dem Vorstand angehören) oder durch anerkannte Buchprüfer überprüfen zu lassen und der Eigentümerversammlung bei Nichtbeanstandung zur Erteilung der Entlastung vorzulegen.

Die Rechnungsbücher werden während der Eigentümerversammlung offengelegt.

§ 13 Schlußbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht betroffen.

  1. Diese Satzung ist gemäß § 20 Absatz 3 des Hessischen Waldgesetzes und § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation von Gemeinschaftswald in der Eigentümerversammlung vom 13.12.2018 mit 2/3 (Zweidrittel-Mehrheit) der anwesenden Anteile beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft. Eine Ausfertigung dieser Satzung wird beim Grundbuchamt Eschwege hinterlegt.

  1. Die Satzung ist den Eigentümern in je einer Ausfertigung auszuhändigen.

  1. Der Gemeinschaftswald ist Mitglied des Hessischen Waldbesitzervereins.

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01 bis 31.12 des Kalenderjahres.

  1. Bestandteile der Satzung sind:

    1. Eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 13.12.2018 mit allen Unterschriften der anwesenden Anteilseigner und Vorstand.………

    1. Eine Forst- Lagekarte (Gemarkungskarte / Kopie)

    1. Eine namentliche Aufstellung der aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer und den damit verbundenen Anteilen.